Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023
Die pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO (Abre numa nova janela) werden zum 01.07.2023 angepasst. So erhöht sich der niedrigste Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO (Abre numa nova janela) beispielsweise auf 1.402,28 €.
Die Änderung ist vor allem für die Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder sein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto von Bedeutung. Sie kann sich aber z. B. auch auf Unterhaltsvollstreckungen auswirken, weil sich durch den steigenden pfandfreien Betrag nach § 850c ZPO (Abre numa nova janela) der Zwischenbetrag zu § 850d ZPO (Abre numa nova janela) erhöht.
Die neue Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Abre numa nova janela) ist mit ihrem Inkrafttreten von Drittschuldnern ohne Weiteres zu berücksichtigen. Einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht.