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Wesentliches Vollstreckungsobjekt für Beistände und UV-Stellen ist das Arbeitseinkommen des Schuldners. Nicht selten stellt sich nach einer entsprechenden Pfändung heraus, dass bereits andere Gläubiger auf den Lohn zugegriffen haben und der Drittschuldner deshalb keine pfändbaren Beträge auskehren wird. Für den Beistand bzw. die UV-Stelle gilt es dann, den Sachverhalt aufzuklären, dh festzustellen, ob die materiellen Rangverhältnisse zwischen den konkurrierenden Gläubigern richtig umgesetzt werden. Ist das nicht der Fall, liegt evtl. eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Drittschuldner vor, die hier nicht näher betrachtet werden soll. Ursächlich kann aber auch sein, dass die Pfändungsbeschlüsse (und ‑verfügungen) die materiellen Rangverhältnisse unzutreffend wiedergeben, weil zB Unterhaltsberechtigte in ihnen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt wurden. In dieser Konstellation müssen ggf. die Rechte des Kindes bzw. Landes gesichert und die konkurrierenden Pfändungsbeschlüsse geändert werden. Dafür habe ich in einem Aufsatz, der gerade im JAmt erschienen ist, zunächst die materiellen Rangverhältnisse erörtert, wie sie sich aus den Pfändungsbeschlüssen ergeben sollten. Anschließend habe ich die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Beistands bzw. der UV-Stelle dargestellt, um zu diesem Soll-Zustand zu gelangen.

Fundstelle: Benner, JAmt 2021, 550 – 557.

Der Aufsatz kann über KiJuP (Abre numa nova janela) oder beck-online (Abre numa nova janela) abgerufen oder das Heft 11/2021 beim DIJuF (Abre numa nova janela) bestellt werden.

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