Die §§ 829a (Abre numa nova janela), § 754a ZPO (Abre numa nova janela) sehen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Pfändungsanträge an das Vollstreckungsgericht bzw. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher vollelektronisch gestellt bzw. erteilt werden können, d. h. eine Vorlage des schriftlichen Titels entbehrlich ist. Dafür muss es sich u. a. bei dem Titel um einen Vollstreckungsbescheid handeln und die Geldforderung darf nicht mehr 5.000 € betragen (§§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Abre numa nova janela), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Abre numa nova janela)). Dem Antrag bzw. Auftrag muss dann eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beigefügt werden (§§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Abre numa nova janela), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO (Abre numa nova janela)).
Liegen die Voraussetzungen nach §§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Abre numa nova janela), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Abre numa nova janela) nicht vor, weil z. B. die titulierte Forderung mehr als 5.000 € beträgt, ist der Titel dem Vollstreckungsorgan zwingend schriftlich vorzulegen. Teilweise fordern Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte in diesem Fall von Behörden und Rechtsanwälten, dass sie Titel wegen § 130d ZPO (Abre numa nova janela) zusätzlich als elektronisches Dokument einreichen — also postalisch und elektronisch. Ist das berechtigt?
Und können Behörden bzw. Rechtsanwälte auch davon absehen, die §§ 829a (Abre numa nova janela), 754a ZPO (Abre numa nova janela) zu nutzen, d. h. den Antrag bzw. Auftrag hybrid stellen, indem sie zwar den Antrag bzw. Auftrag elektronisch, den Vollstreckungsbescheid aber ausschließlich postalisch übersenden?
Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.
Zu unseren Paketen (Abre numa nova janela)
Já é um membro? Iniciar sessão (Abre numa nova janela)