Übergangsfrist für die “neuen” amtlichen Formulare
Bisher hätten die “neuen” amtlichen Formulare nach der ZVFV für privat-rechtliche Aufträge und Anträge ab dem 01.12.2023 verwendet werden müssen (§ 6 ZVFV in der bisher geltenden Fassung). Öffentlich-rechtlich sollte ein ggf. bestehender Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag ursprünglich ab dem 01.06.2024 gelten.
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 jedoch einer Verordnung (Abre numa nova janela) zur Änderung der ZVFV zugestimmt (Abre numa nova janela), nach der beide Termine verschoben werden:
Die Nutzungspflicht für die “neuen” amtlichen Formulare bei der privat-rechtlichen Vollstreckung wird nunmehr erst am 01.09.2024 in Kraft treten.
Sofern die Nutzung der Formulare für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, wird das nunmehr erst ab dem 01.05.2025 der Fall sein.
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