Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Kontenabruf
Die kommunale Vollstreckungsbehörden und die Unterhaltsvorschusskassen sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Das gilt nach maßgabe der jeweiligen Vorschriften
für Realsteuern (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Abre numa nova janela)),
für andere Forderungen, die der Verwaltungsvollstreckung unterliegen, im Zusammenhang mit der Vermögensauskunf (§ 93 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 bis 3 AO (Abre numa nova janela)),
bei einer Zustimmung des Schuldners (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO (Abre numa nova janela)) und
beim Vollzug von § 7 UVG (§ 6 Abs. 6 UVG).
In diesem Zusammenhang bestehen gegenüber dem Schuldner verschiedene Informationspflichten. Doch was heißt das genau?
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