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Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Abre numa nova janela) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Abre numa nova janela)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.

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