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Ein Gläubiger bzw. eine Vollstreckungsbehörde stellt fest, dass der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, weil die “Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen” sei. Sie fragt sich, ob weitere Vollstreckungsmaßnahmen, zB die Pfändung des bekannten Kontos, deshalb keinen Sinn machen bzw. ob sie überhaupt durchgeführt werden dürften.

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