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Satzung - Boukarou e.V.

4. Aktualisierung, 22.12.2023

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein heißt BOUKAROU e.V. (dt.: Versammlungshütte) – Verein zur Förderung von Lokaljournalismus und internationalen Medienschaffenden

Er hat seinen Sitz in Lauscha.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg einzutragen und trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens durch den journalistischen Brückenbau zwischen Medienschaffenden in Deutschland und aus dem Ausland. 

Der Vereinszweck wird verfolgt durch die Unterstützung und Förderung von Medienschaffenden aus dem In- und Ausland sowie der Förderung von qualitativ hochwertigem Lokaljournalismus. Letzteres gilt insbesondere für einen Journalismus, der – auch bislang undenkbare - Lösungen und Möglichkeiten für lokale Herausforderungen recherchiert, aufdeckt und in die öffentliche Diskussion einbringt.

Dies geschieht insbesondere durch

  • die Vermittlung von medienrelevantem Wissen und Kompetenz

  • der Förderung von lokalen Rechercheprojekten, lokalen Produktionsprojekten sowie lokalen Bürger- und Nonprofit-Medien

  • Vermittlung von Innovation im Journalismus

  • eine „Waldzeit“ für Medienschaffende aus dem In- und Ausland (z.B. in Kooperation mit Reporter ohne Grenzen)

  • die Ermöglichung des fachlichen Austausches und der Vernetzung zwischen lokalen Journalist*innen und solchen aus anderen Regionen des In- und Auslands.

  • Weitere Aktivitäten, die der Förderung von Qualität im Lokaljournalismus dienen (z.B. die Veranstaltung von Journalistenwettbewerben.)

Die Mitglieder, Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten können ersetzt werden. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern oder projektbezogen eine angemessene Vergütung auch in Form von Festanstellungen und/ oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Reporter ohne Grenzen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung.
 

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmt. 

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Das Mitwirken im Verein kann als

·       ordentliches Mitglied

·       Fördermitglied

·       und als Ehrenmitglied

erfolgen.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt eine aktive Tätigkeit als Medienschaffende*r  oder im Sinne der Vereinszwecke voraus. Dabei kann eine aktive Haltung auch in anderen Verbänden oder Einrichtungen sichtbar geworden sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt (freiwillig)
b) Ausschluss (durch den Vorstand)
c) Tod

d) Erlöschen (bei juristischen Personen)

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliederbeitrags verpflichtet.
Der Tod bzw. das Erlöschen eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss nach vorheriger Anhörung des Mitglieds schriftlich erklärt werden.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
Anstelle eines Mitgliedsbeitrags kann in Ausnahmefällen auch eine anderweitige Leistung erbracht werden. Darüber entscheidet in jedem Einzelfall der Vorstand. Für Gründungsmitglieder gelten besondere Regelungen, die bei der Gründungsversammlung festgelegt werden.
Der Vorstand verpflichtet sich, die anderen Mitglieder mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 7 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

  

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen; im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Einladung erfolgt schriftlich, per Fax oder per Mail.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet.

Alle Beschlüsse – mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Die Protokolle werden von einem der beiden Vorstandsmitglieder unterzeichnet.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt (max. 3 Abstimmungen, dann gilt der Vorschlag als abgelehnt).

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Verabschiedung der Satzung, Auslegung und Abänderung derselben

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl von Rechnungsprüfern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.


§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt, seine Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Eine (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die entsprechenden Protokolle werden vom/von der zuvor durch den Vorstand ernannten Protokollführer/in unterzeichnet.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt das übrige Mitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 
§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Vorstehende Satzung ist die am 22.12. 2023 auf der Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedete geänderte Fassung der ursprünglichen Version vom 12. September 2012 (zuletzt geändert am 23.11.2022) wie im Registereintrag des Amtsgerichts Sonneberg vermerkt.   

 

 

 

 

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