Fehlende Freibetragsfestsetzung
Pfändet der Gläubiger wegen einer Unterhaltsforderung i. S. d. § 850d ZPO (Si apre in una nuova finestra) oder einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i. S. d. § 850f Abs. 2 ZPO (Si apre in una nuova finestra) das Arbeitseinkommen des Schuldners, setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen einzelfallabhängigen pfandfreien Betrag fest. In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass der Gläubiger später die Ausfertigung des zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher erhält, dort aber keine Festsetzung des pfandfreien Betrages finden kann — die entsprechende Stelle des amtlichen Formulars ist schlicht leer und eine Anlage gibt es auch nicht. Was steckt dahinter und wie kann der Gläubiger darauf reagieren?
Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.
Zu unseren Paketen (Si apre in una nuova finestra)
Sei già un affiliato? Accedi (Si apre in una nuova finestra)