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Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Si apre in una nuova finestra) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Si apre in una nuova finestra)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.

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