Die §§ 829a (Opens in a new window), § 754a ZPO (Opens in a new window) sehen unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Pfändungsanträge an das Vollstreckungsgericht bzw. Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher vollelektronisch gestellt bzw. erteilt werden können, d. h. eine Vorlage des schriftlichen Titels entbehrlich ist. Dafür muss es sich u. a. bei dem Titel um einen Vollstreckungsbescheid handeln und die Geldforderung darf nicht mehr 5.000 € betragen (§§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Opens in a new window), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Opens in a new window)). Dem Antrag bzw. Auftrag muss dann eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beigefügt werden (§§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Opens in a new window), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO (Opens in a new window)).
Liegen die Voraussetzungen nach §§ 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Opens in a new window), 754a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Opens in a new window) nicht vor, weil z. B. die titulierte Forderung mehr als 5.000 € beträgt, ist der Titel dem Vollstreckungsorgan zwingend schriftlich vorzulegen. Teilweise fordern Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgerichte in diesem Fall von Behörden und Rechtsanwälten, dass sie Titel wegen § 130d ZPO (Opens in a new window) zusätzlich als elektronisches Dokument einreichen — also postalisch und elektronisch. Ist das berechtigt?
Und können Behörden bzw. Rechtsanwälte auch davon absehen, die §§ 829a (Opens in a new window), 754a ZPO (Opens in a new window) zu nutzen, d. h. den Antrag bzw. Auftrag hybrid stellen, indem sie zwar den Antrag bzw. Auftrag elektronisch, den Vollstreckungsbescheid aber ausschließlich postalisch übersenden?
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