Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich nach § 850d Abs. 1 S. 1 bis 3 ZPO (Opens in a new window) privilegiert. Für die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig gewordenen (sog. überjährigen) Rückstände gilt das allerdings nicht, wenn „nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat“ (§ 850d Abs. 1 S. 4 ZPO (Opens in a new window)). Anders formuliert: Nur wenn sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht für überjährige Rückstände absichtlich entzogen hat, sind sie nach § 850d ZPO (Opens in a new window) bevorrechtigt. Hat er sich nicht absichtlich entzogen, können sie nur im Rahmen von § 850c ZPO (Opens in a new window) vollstreckt werden.
Dabei trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH, Beschluss vom 21.12.2004, Az. IXa ZB 273/03 (Opens in a new window)). In der Praxis kommt es deshalb immer wieder vor, dass (vor allem anwaltlich vertretene) Schuldner gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgehen, mit dem auch die überjährigen Rückstände privilegiert vollstreckt werden. Zur Begründung wird vorgetragen, der Schuldner hätte im fraglichen Zeitraum lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II bezogen und sei daher gar nicht leistungsfähig gewesen. Doch reicht das, um darzulegen und beweise, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht insoweit nicht absichtlich entzogen hat?
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