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Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (Opens in a new window) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Opens in a new window)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.

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