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Ermittlung der Unterhaltspflichtigen durch den Drittschuldner bei § 850d ZPO?

Der Unterhaltsgläubiger beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Arbeitseinkommen des Schuldners. Nachdem die Zustellungen an den Drittschuldner und den Schuldner erfolgt sind und der Gläubiger den Beschluss prüfen kann, stellt er eine ungewöhnliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts fest. Es hat dem Drittschuldner aufgegeben, dass er den pfandfreien Betrag eigenständig zu erhöhen hat, wenn der Schuldner ihm laufende Unterhaltszahlungen an konkurrierende Kinder nachweist.

Ist das rechtmäßig?

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