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Vorschussanforderung durch Gerichtsvollzieher bei Kosten- oder Gebührenfreiheit

Vor bestimmten  Vollstreckungsmaßnahmen fordert der Gerichtsvollzieher beim Gläubiger  grundsätzlich einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten an (vgl. § 4 GvKostG (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)).  Das gilt z. B. vor der zwangsweisen Öffnung einer Wohnung, weil dadurch  Auslagen für den zu beauftragenden Schlosser anfallen. In der Praxis  erhalten aber auch häufig Gläubiger, die von den Kosten oder zumindest  den Gebühren befreit sind, entsprechende Aufforderungen. Was gilt in  diesen Fällen?

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