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Die eGbR und das Finanzamt

Das Finanzamt interessiert sich für Baugruppen als GbR und deren Gesellschafter zu verschiedenen Phasen:

  1. die eGbR kauft eine Immobilie

  2. ein:e Gesellschafter:in tritt nach dem Kauf der Immobilie der eGbR bei

  3. die eGbR wird zur WEG und die Gesellschafter:innen erhalten ihren Miteigentumsanteil und ihr Sondereigentum


1. Die eGbR kauft eine Immobilie

Für den Kauf der Immobilie fällt die Grunderwerbsteuer - in der jeweils länderspezifischen Höhe - an. Bemessungsgrundlage ist der beurkundete Kaufpreis für das Grundstück / für das Bestandsgebäude laut notarieller Urkunde. Sonstige Bestandteile des Kaufpreises (Erschließungskosten, Mobilien, Auslagenerstattungen, ...) bleiben unberücksichtigt.

2. ein:e Gesellschafter:in tritt - nach dem Kauf der Immobilie - der eGbR bei

Grundsätzlich unterliegt der Beitritt einer natürlichen Person zu einer Personengesellschaft nicht der Grunderwerbsteuer.

Treten neue Gesellschafter:innen in eine eGbR ein, die bereits ein Grundstück erworben hat, verweigern immer häufiger die Finanzämter den neuen Gesellschafter:innen die Ausstellung der sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung.

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Topic steuerrechtliche Themen

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