Transparenzregister
die Melde- und Eintragungspflicht gilt auch für Wohnprojekte und für jede bereits bestehende Genossenschaft, GmbH oder GmbH & Co. KG und ab 01.01.24 für die eGbR.
Transparenzregisters und Definition der "wirtschaftlich Berechtigten“
Folgen für (Wohn)Projekte und Vereine
Die EU hat der Geldwäsche den Kampf angesagt!
Zum einen soll bei allen Beurkundungen und wirtschaftlichen Betätigungen immer geklärt werden, welche natürliche Person der „wirtschaftlich Berechtigte“ ist. Auch die KfW verlangt bei den Fördermittelanträgen entsprechende Erklärungen. Banken, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsgruppen sind zur Prüfung verpflichtet.
Zum anderen entstehen neue Eintragungspflichten. Der zentrale Baustein ist das Transparenzregister. (Opens in a new window)Dieses Register wird vom Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesverwaltungsamt. (Opens in a new window)Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften: also alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Unternehmergesellschaft), jede Aktiengesellschaft, jede eingetragene Genossenschaft, aber auch jede offene Handelsgesellschaft, jede Kommanditgesellschaft, jede Partnerschaftsgesellschaft und auch jeder eingetragene Verein. Nicht betroffen war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis 31.12.23. Ab 01.01.2024 ist jedoch die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (eGbR) eintragungspflichtig.
Bis zum 31.07.21 galt die Fiktion, dass die Mitteilungen aus den sonstigen Registern (wie Handelsregister HR, Vereinsregister VR) auch für das Transparenzregister wirken. Auf Grund der Reform des Transparenzregisters fiel ab 01.08.2021 diese sog. Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) weg. Dies führt zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen. Lediglich Vereine und gemeinnützige Organisationen dürfen sich über Erleichterungen freuen.
Auch Wohnprojekte unterliegen diesen Pflichten, soweit sie eine entsprechende Rechtsform gewählt haben. Größe oder Umsatz einer Rechtsform ist unerheblich.
Die eintragungspflichtigen juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften müssen nun aktiv eine Mitteilung über ihre wirtschaftlich Berechtigten mit Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und alle Staatsangehörigkeiten an das Transparenzregister vornehmen.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nicht jede_r Gesellschafter:in oder jedes Mitglied in einem Verein oder einer Genossenschaft. Als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten handelt es sich - vereinfacht gesagt - um eine natürliche Person, die entweder mindestens 25 % der Anteile an einer Gesellschaft hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise unmittelbar oder mittelbar Kontrolle ausübt (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
In der Mitteilung an das Transparenzregister sind zudem Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesse genau zu benennen (z.B. Komplementärin). Bei verschachtelten Gesellschaften sind die Beteiligungen solange “durchzuschauen“, bis eine natürliche Person als mittelbar tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wird.
In Vereinen gibt es typischerweise keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten. Hier wird der komplette Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen. Der Bundesanzeiger Verlag übernimmt diese Eintragung ohne Mitteilung durch den Verein. Der Bundesanzeiger Verlag legt bei seiner Eintragungen gemäß § 20a GwG zugrunde, dass es keinen tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten an dem Verein gibt, sowie alle Vorstände ihren Wohnsitz in Deutschland und dass diese nur die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Trifft nur einer dieser Punkte nicht zu, besteht für den jeweiligen Verein eine eigene aktive Mitteilungspflicht.
Für Vereine bedeutet dies künftig:
das Vereinsregister ist immer auf den aktuellen Stand zu halten;
von allen Vereinsvorständen sind Angaben zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und alle Staatsangehörigkeiten einzuholen und mit den Annahmen nach § 20 a GwG abzugleichen.
Auch in Genossenschaften gibt es meist keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten mit mindestens 25 % der Anteile. Hier wird der komplette Vorstand als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter eingetragen. Es besteht eine eigene aktive Mitteilungspflicht.
Bei den Wohnprojekten als GmbH & Co. KG ist die GmbH meist weder am Vermögen, noch an der Entscheidungsfindung der KG beteiligt. Es ist zu prüfen, ob ein Kommanditist als natürliche Personen der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte ist, wobei nicht die Hafteinlagen laut Handels-register, sondern die tatsächlichen Pflichteinlagen / Geschäftsanteile und die jeweiligen Stimmrechte der Kommanditisten entscheidend sind. Schon bei der Vertragsgestaltung eines Gesellschaftervertrages für Personengesellschaften ist auf die erforderliche Transparenz von Anteilen und Stimmrechte zu achten, damit es nicht zu Falschmeldungen oder Unstimmigkeiten kommt.
Hat kein:e Kommanditist:in / Gesellschafter:in mindestens 25 % der Anteile bzw. der Stimmrechte, müssen alle Geschäftsführer:innen der Komplementär-GmbH mit Vor-und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort als fiktiver wirtschaftlich Berechtigte mitgeteilt werden.
Für die Führung des Transparenzregister ist eine Jahresgebühr zu zahlen. Verein und gemeinnnützige Organisationen sind gebührenrechtlich befreit.
Die Verpflichteten (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, ect) sind einerseits berechtigt, Einsicht ins Transparenzregister zu nehmen, andererseits sind sie verpflichtet, Unstimmigkeiten zu melden.
Projektbeteiligte werden sich künftig vor den Verpflichteten identifizieren, aktuelle Registerauszüge vorlegen und Fragebögen ausfüllen müssen. Der Bürokratieaufwand - auch für (Wohn) Projekte, NGOs oder Start-Ups - steigt.
Als Beispiel sehen Sie einen Fragebogen, den Sie beim Notar ausfüllen müssen: