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Werden für die Nutzung kommunaler Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (“Elternbeiträge”) erhoben, stellt sich im Rahmen der Beitreibung die Frage, nach welchen Bestimmungen sich die Zahlungsverjährung dieser Forderungen richtet. Gelten dafür die §§ 228 ff. AO (Opens in a new window) i. V. m. dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz, weil es sich um Benutzungsgebühren handelt?

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