Skip to main content

Teilweise sind Vollstreckungsbehörden befugt, dem Schuldner die Vermögensauskunft selbst abzunehmen, siehe z. B. § 17 Abs. 5 SächsVwVG (Opens in a new window) oder § 22a VwVG LSA (Opens in a new window). Möglicherweise ist diese Vermögensauskunft jedoch nachbesserungswürdig. Dann stellt sich die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die Nachbesserung selbst durchführen darf oder auf Antrag eines anderen Gläubigers sogar durchführe muss.

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Opens in a new window)

0 comments

Would you like to be the first to write a comment?
Become a member of Martin Benner (#HoltDasGeldRein) and start the conversation.
Become a member