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Vor allem in den Ergebnissen eines Kontenabrufs nach § 93 AO (Opens in a new window) tauchen immer wieder Institute auf, bei denen der Schuldner über ein Wertpapierdepot verfügen könnte, z. B. Deka (Opens in a new window) oder DWS (Opens in a new window). Ggf. finden sich entsprechende Angaben auch im Vermögensverzeichnis des Schuldners. Wie können Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörden darauf zugreifen?

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