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Rückgriff nach dem UVG und Zuflussprinzip?

Kürzlich kam eine interessante Frage zur Verrechnung von Zahlungen beim Rückgriff nach § 7 UVG in Fällen mit laufender Leistungsgewährung auf, bei denen nicht nur Unterhaltsrückstände, sondern auch laufender Unterhalt beigetrieben wird. Dazu folgendes Beispiel: Dem Kind K werden Leistungen nach dem UVG von 236 € monatlich gewährt. Der Rückgriff erfolgt gegen den Kindesvater V wegen eines Unterhaltsrückstands von 2.360,00 € und dem laufenden Unterhalt in der Leistungshöhe. Rückstand und laufender Unterhalt sind in einem streitig ergangenen Beschluss des Familiengerichts verzinslich tituliert. Aus einer Lohnpfändung, die sowohl für die Hauptforderung als auch die Zinsen nach § 850d ZPO (Opens in a new window) bevorrechtigt erfolgt ist, geht im November 2022 bei der UV-Stelle eine Zahlung von 100 € ein. Ist diese Zahlung wegen § 367 BGB (Opens in a new window) zunächst mit den rückständigen Zinsen und nur ein etwaiger Rest mit der Hauptforderung zu verrechnen? Oder folgt aus dem Zuflussprinzip des § 2 Abs. 3 UVG etwas anderes, nämlich dass die Zahlung zunächst mit dem Unterhalt des laufenden Monats November zu verrechnen ist und nur ein Rest, den es hier wegen der niedrigen Zahlung nicht gibt, auf die Zinsen und anschließend die Unterhaltsrückstände entfallen würde? Und was gilt, wenn der V alternativ ab November 100 € monatlich selbst an die UV-Stelle zahlt?

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