Übergangsfrist für die “neuen” amtlichen Formulare
Bisher hätten die “neuen” amtlichen Formulare nach der ZVFV für privat-rechtliche Aufträge und Anträge ab dem 01.12.2023 verwendet werden müssen (§ 6 ZVFV in der bisher geltenden Fassung). Öffentlich-rechtlich sollte ein ggf. bestehender Formularzwang für den Gerichtsvollzieherauftrag ursprünglich ab dem 01.06.2024 gelten.
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 jedoch einer Verordnung (Opens in a new window) zur Änderung der ZVFV zugestimmt (Opens in a new window), nach der beide Termine verschoben werden:
Die Nutzungspflicht für die “neuen” amtlichen Formulare bei der privat-rechtlichen Vollstreckung wird nunmehr erst am 01.09.2024 in Kraft treten.
Sofern die Nutzung der Formulare für Gerichtsvollzieheraufträge zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, wird das nunmehr erst ab dem 01.05.2025 der Fall sein.
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