Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Kontenabruf
Die kommunale Vollstreckungsbehörden und die Unterhaltsvorschusskassen sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Das gilt nach maßgabe der jeweiligen Vorschriften
für Realsteuern (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (Opens in a new window)),
für andere Forderungen, die der Verwaltungsvollstreckung unterliegen, im Zusammenhang mit der Vermögensauskunf (§ 93 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 bis 3 AO (Opens in a new window)),
bei einer Zustimmung des Schuldners (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO (Opens in a new window)) und
beim Vollzug von § 7 UVG (§ 6 Abs. 6 UVG).
In diesem Zusammenhang bestehen gegenüber dem Schuldner verschiedene Informationspflichten. Doch was heißt das genau?
Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.
Zu unseren Paketen (Opens in a new window)
Already a member? Log in (Opens in a new window)