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Eine Frage, die sich auch in kommunalen Vollstreckungsbehörde hin und wieder stellt: Wie verjährt ein Anspruch auf Erstattung von Zuwendungen, z. B. aus kommunalen Förderprogrammen? Und welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Urteil des BVerwG vom 15.03.2017, Az. 10 C 3.16 (Opens in a new window), wonach die „dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung von § 195 BGB (Opens in a new window) Anwendung“ findet?

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