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Pfändung des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträgers

In der Praxis kommt es hin und wieder vor, dass der Schuldner Träger eines ehrenamtlichen kommunalen Mandats ist und daraus Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung hat. Das können beispielsweise monatliche Pauschalen, Sitzungsgelder oder die Erstattung von Fahrtkosten sein (vgl. z. B. § 155a SächsBG (Opens in a new window) für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher oder § 21 SächsGemO (Opens in a new window) für Gemeinderäte u. a.). Dann stellt sich für Gläubiger und Vollstreckungsbehörden die Frage, ob und wie dieser Anspruch ggf. gepfändet werden kann.

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