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Eine Drittschuldnerzahlungsklage (Muster: Verwaltungsvollstreckung (Opens in a new window), Unterhaltsvollstreckung (Opens in a new window)) muss grundsätzlich beziffert werden, d. h. der Arbeitgeber muss auf Zahlung eines bestimmten pfändbaren Betrages verklagt werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde den Nettomonatslohn und (wegen § 850a ZPO (Opens in a new window)) idealweise auch dessen Zusammensetzung kennt. Um diese Informationen zu erlangen, kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde

  • dem Schuldner die Gehaltsabrechnungen wegnehmen lassen oder

  • beim Arbeitgeber den ggf. mitgepfändeten Anspruch des Schuldners auf Abrechnung des Lohns (“Herausgabe der Lohnabrechnungen”) geltend machen.

Siehe dazu ausführlich hier (Opens in a new window).

Doch wie ist vorzugehen, wenn die Wegnahme beim Schuldner nicht erfolgversprechend ist und der Arbeitgeber auf die Anforderung der Lohnabrechnungen nicht reagiert?

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