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Verzicht auf die Erstattung von Vollstreckungskosten

Ersucht die Behörde A die Behörde B um Vollstreckungshilfe, ersetzt die Behörde A der Behörde B grundsätzlich die in diesem Zuge entstandenen und uneinbringlichen Vollstreckungskosten (vgl. z. B. § 4 Abs. 6 S. 1 SächsVwVG (Opens in a new window)). Ersuchen sich die Behörden A und B jedoch regelmäßig und gegenseitig um Vollstreckungshilfe, verzichten sie ggf. beiderseits auf die Geltendmachung der Vollstreckungskosten (vgl. z. B. § 4 Abs. 6 S. 4 SächsVwVG (Opens in a new window)). In diesem Zusammenhang erreichte mich die Frage, wie sich ein derartiger Verzicht auf das Verhältnis zum jeweiligen Schuldner auswirkt.

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