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Steuererklärung als Musiker*in

In der Sprechstunde mit Dr. Iris Fohr

Für viele Selbstständige ist sie lästige Pflicht, die einmal im Jahr ansteht. Mit dem richtigen Wissen allerdings, verliert sie gleich einiges von ihrem Schrecken. Die Rede ist natürlich von der Steuererklärung. Mein Gast Iris Fohr ist promovierte Steuerberaterin und hat sich in ihrer Arbeit auf die besonderen Belange der Steuererklärung für selbstständige Künstlerinnen und Künstler spezialisiert. Dabei berät sie nicht nur aktiv Mandant*innen, sondern legt viel Wert auf finanzielle Bildung. Hilfe zur Selbsthilfe also. Hierzu hält sie Vorträge an Hochschulen und gibt Workshops. Oder sie spricht in Podcasts wie diesem hier.

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Iris Fohr sitzt am Laptop und arbeitet

Viele Musiker*innen, die unter dem Grundfreibetrag in der Einkommenssteuer verdienen, gehen das Thema Steuererklärung nicht an, da sie keine abgeben müssen. Aber, dass man das eben nicht aufschiebt, sondern wirklich von Anfang an beginnt die Steuererklärung vorzubereiten, eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) macht und dies einübt, wie ein Musikinstrument, dafür werbe ich. Gerade wenn man frühzeitig anfängt, kann man dadurch eine Routine entwickeln. (Iris Fohr)

 

Wichtiges vorab

Wann muss ich eine Steuererklärung machen?

Als selbstständige*r Musiker*in/Künstler*in geben wir zwei Steuererklärungen ab: eine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung. Da wir, um korrekt Rechnungen ausstellen zu können, bereits beim Finanzamt registriert sind, müssen wir ihm jährlich darlegen, dass wir unter bestimmten Einkommensgrenzen geblieben sind, um keine Steuererklärung abgeben zu müssen.

 

Tipp Dr. Iris Fohr:

Da man dem Finanzamt bereits darlegen muss, dass man unter den entsprechenden Grundfreibeträgen geblieben ist, kann man auch gleich eine Steuererklärung abgeben.

  

Eine Steuererklärung abgeben muss ich, wenn:

  • ich den Grundfreibetrag von 10.347 € (für das Jahr 2022 – bzw. ab 2023: 10.908 €) mit meinen Einkommen (also Einkünfte minus Ausgaben) übersteige

  • ich als angestellte*r Musiker*in mehr als 410 € nebenberuflich verdiene (kein 450€ - Job – dieser zählt nicht in die Steuererklärung)

 

Abgabefrist

Deadline zur Abgabe der Steuererklärung ist offiziell der 31. Juli des Folgejahres. Allerdings gibt es hier bestimmte Erweiterungen: Für das Jahr 2022 gilt beispielsweise eine Fristverlängerung bis 30. September 2023.

 

Software

Tipp Dr. Iris Fohr:

Ich finde die ELSTER Software des Finanzamts sehr gut. Aber natürlich gibt es auch Alternativen, wie z.B. die WISO Software. Ich würde empfehlen, dass man ein Excel-Sheet für die EÜR erstellt und diese Daten direkt in ELSTER überträgt. ELSTER berechnet am Ende dann sogar die Steuer, die man bezahlen würde.

 

Fallbeispiel zur Steuererklärung

Um im Gespräch mit Iris Fohr ein konkretes Rechenbeispiel nutzen zu können, haben wir uns auf folgendes Szenario verständigt: 

  • Selbstständig - nutzt die Kleinunternehmerregelung

  • Arbeitet zusätzlich noch in einem Anstellungsverhältnis (bspw. an einer Musikschule / Büro-Job etc.)

  • nicht verheiratet

  • kein Kind

Schritt 1: Welche Daten sollte ich am besten vorbereitet haben?

  • Lohnsteuer-Bescheinigung (für das Anstellungsverhältnis)

  • Unterlagen zur KSK

  • Andere Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Autoversicherung etc.)

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (inkl. Belege zu Einnahmen und Ausgaben)

  • Informationen zu haushaltnahen Dienstleistungen (z.B. Nebenkostenabrechnung der Mietwohnung)

 

Tipp Dr. Iris Fohr:

Belege das ganze Jahr über digitalisieren. Besonders Thermobelege (z.B. Tankquittungen von Tankstellen), da sie sonst mit der Zeit verblassen. Zusätzlich ist man im Rahmen der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristt dazu angehalten, Belege 12 Jahre aufzubewahren (10 Jahre gesetzlich festgeschrieben plus zwei Jahre Einreichungsfrist).

 

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Kategorie In der Sprechstunde

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