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informatorium familia historica - Ausgabe 3

Newsletter des Blogs Familienleben einst & heute

In dieser Ausgabe: Weiterer Kurs als DAIS-Fortbildung anerkannt. Sonderangebot für Kurse. Mitgliederzahl wächst. Neuer Blogartikel "Die Ehe zur linken Hand". Tweet der Woche. Zitat der Woche.

Neuigkeiten:

Kurs "Das Ende des Ammenwesens" als Fortbildungskurs anerkannt.

Der Kurs "Das Ende des Ammenwesens (Öffnet in neuem Fenster)" findet am 21. Sep 2022 zum ersten Mal statt. Zur Einführung kostet er nur 40 €. Das DAIS hat diesen Kurs nun mit 1 Unterrichtsstunde als Fortbildung anerkannt.

Die Kurse "Brusternährung und Säugegeschäft (Öffnet in neuem Fenster)" und "Beikostempfehlungen durch die Zeit (Öffnet in neuem Fenster)" sind mit jeweils 2 Unterrichtsstunden anerkannt.

Sonderangebot!

Wer jetzt einen der Kurse im September bucht, erhält einen Code, mit dem jeder weitere Kurs nur noch die Hälfte kostet!

Mitgliederzahl wächst!

Mittlerweile unterstützen insgesamt 26 Menschen meine Arbeit über Steady (Öffnet in neuem Fenster) und Patreon (Öffnet in neuem Fenster) mit knapp 120 € pro Monat. Vor ein paar Tagen konnte ich das erste Mitglied in der Stufe "Das gedruckte Wort" begrüßen! In dieser Stufe ist ein Exemplar von "Bei meinem Kind mache ich das anders" mit persönlicher Widmung enthalten. Das Buch geht noch diese Woche raus. :-)

Einige Mitglieder sind von Patreon zu Steady gewechselt, was mich sehr freut, da die Bedingungen für Kreative bei Steady besser sind. Von den Einnahmen werden nämlich noch Gebühren abgezogen. Außerdem gefällt mir persönlich Steady einfach mehr, nicht zuletzt wegen der Option der Gastzugänge. Aber ich bin für jeden Beitrag dankbar und bin froh, mehrere Plattformen anbieten zu können. 

Wer sich nicht an eine Mitgliedschaft binden möchte, kann mir auch über Ko-fi virtuell einen Kaffee spendieren (Öffnet in neuem Fenster).

Alle diese Beiträge zusammen finanzieren meine Arbeit, Unkosten und Materialien. Darunter:

  • Das Erstellen von Texten, Podcasts und Zitatesammlungen

  • Threads und Beiträge auf den Social Media

  • Recherche zu Fragen aus der Community

  • Bücher, ihre Anschaffung, das Scannen und den Erhalt

  • Hosting, Webdesign und dergleichen

  • und viel mehr

Du siehst, dass meine Arbeit mit den jetzigen Beiträgen noch längst nicht abgedeckt ist. Darum: gib Dir einen Stupps und unterstütze auch Du "Familienleben einst & heute"! Du kannst aus mehreren Stufen wählen und erhältst diverse Vorteile zusätzlich zu meiner Dankbarkeit. Ab 3 € bist Du dabei! Werde neues Mitglied oder erhöhe Deinen Beitrag. Danke!

Termine:

Es sind noch Plätze frei. Alle Kurse finden online über Zoom statt. Infos zu den Inhalten und mehr findest Du, wenn Du den Links folgst.

Sa, 10. Sep 2022, 10 Uhr - Der lange Schatten der Schwarzen Pädagogik (Öffnet in neuem Fenster)  - Workshop mit begrenzter Teilnahme
Sa, 10. Sep 2022, 15 Uhr - Generationenkonflikte einst und heute (Öffnet in neuem Fenster) - Workshop mit begrenzter Teilnahme

Di, 20. Sep 2022 - Elternschafts-Geschichte(n) (Öffnet in neuem Fenster)- Meet and Greet für Mitglieder von Steady und Patreon. Uhrzeit wird noch bekannt gegeben.

Mi, 21. Sep 2022, 19 Uhr - Das Ende des Ammenwesens (Öffnet in neuem Fenster) - Workshop mit begrenzter Teilnahme

Sa, 24. Sep 2022, 10 Uhr - Brusternährung und Säugegeschäft (Öffnet in neuem Fenster) - Workshop mit begrenzter Teilnahme  
Sa, 24. Sep 2022, 15 Uhr - Beikostempfehlungen durch die Zeit (Öffnet in neuem Fenster) - Workshop mit begrenzter Teilnahme

Do, 29. Sep 2022, 10 Uhr - 300 Jahre Erziehungsratgeber (Öffnet in neuem Fenster) -  Vortrag
Do, 29. Sep 2022, 14 Uhr - Wie die Intuition aus der Säuglingspflege verschwunden ist (Öffnet in neuem Fenster) - Vortrag

Ihr findet alle Kurse und die Anmeldung hier:

Heute neu im Blog:

Die Ehe zur linken Hand

Bis zur Einführung des Reichsgesetzes vom 6. Febr. 1875 gab es in Preußen neben der gewöhnlichen Ehe oder "Ehe zur rechten Hand" auch die "Ehe zur linken Hand". Diese erlaubte Männern, eine Frau von niedrigerem Stand zu heiraten. Seit 1791 galt dieses Recht nur noch für Adlige und hohe Beamte. Es musste vom Landesherrn eine Erlaubnis zu dieser Eheschließung erteilt werden.

"Ehe (juristisch) (...)
Von der gewöhnlichen E. oder der E. zur rechten Hand ist zu unterscheiden die E. zur linken Hand, welche sich von ersterer hauptsächlich dadurch unterscheidet, daß die Frau dadurch nicht alle Standes- u. Familienrechte, wie durch die E. zur rechten Hand, erlangt. Die Frau erhält nämlich nicht den Namen, noch den Stand u. Rang des Mannes, sondern behält diejenigen, welche sie vor der E. gehabt hat. Dergleichen E. sind in der Regel nicht zulässig, sondern erfordern allemal die unmittelbare landesherrliche Erlaubniß, welche nur von Mannspersonen höhern Standes im außerordentlichen Fällen u. aus erheblichen Gründen nachgesucht werden darf."
Das Hauslexikon - Vollständiges Handbuch praktischer Lebenskenntnisse für alle Stände - 2. Band, 1835

Die Erlaubnis wurde nur erteilt, wenn der Mann schon Kinder aus einer vollwertigen Ehe hatte, oder wenn er nicht genug Vermögen hatte, um seine Familie seinem Stand gemäß zu versorgen. Einer Frau aus niedrigerem Stand musste er nämlich nicht so viel bieten können, denn sie stieg mit der Heirat nicht in seinen Stand auf und hatte nur Anspruch auf einen Unterhalt, der ihrem eigenen Stand entsprach.

"Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten waren dieselben wie bei einer vollgültigen Ehe. Die Frau erhielt jedoch nicht Namen und Stand des Mannes. Sie hatte nur Anspruch auf den ihrem Stand gemäßen Unterhalt. Der Mann hatte kein Recht am Vermögen der Frau, insbesondre nicht den Nießbrauch. Die Ehegatten konnten sich nicht gütligerweise Geschenke machen, so lange Kinder aus einer vollgültigen Ehe vorhanden waren; sonst waren Geschenke gültig, fielen aber an den Mann zurück, wenn die Frau starb, ohne Kinder zu hinterlassen."
Lehrbuch des Preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reichs, Dr. Heinrich Dernburg, 3. Band, 3. Auflage, 1884

In einer Ehe zur rechten Hand ging das Vermögen der Frau an den Mann. Es gehörte ihm zwar nicht, aber er durfte darüber verfügen. In der Ehe zur linken Hand galt hingegen Gütertrennung.

Vor der Trauung zur linken Hand mussten die Verlobten zwingend einen Ehevertrag abschließen, der den Unterhalt der Frau im Falle einer Trennung regelte. Im Falle einer Scheidung - bei der eine schuldige Partei bestimmt wurde - bekam die Frau auf richterliche Entscheidung bis zu dem Doppelten der im Ehevertrag vereinbarten Summe, wenn der Ehemann zum Schuldigen erklärt wurde.

Nach Einholung der landesherrlichen Erlaubnis und Absegnung des Ehevertrages durch das Landesjustitzkollegium der zuständigen Provinz durfte geheiratet werden.

"Hierauf wurde die Trauung an die linke Hand vollzogen, es mußte im Kirchenbuch ausdrücklich bemerkt werden, daß die Ehe zur linken Hand geschlossen war."
Lehrbuch des Preußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reichs, Dr. Heinrich Dernburg, 3. Band, 3. Auflage, 1884

Bei der Trauzeremonie gaben sich die Brautleute für gewöhnlich die rechte Hand. Bei der "Trauung an die linke Hand", sollte die linke gereicht werden. Doch auch wenn "aus Versehen" die rechte gereicht wurde, blieb es eine "Ehe zur linken Hand". Der Priester konnte allerdings mit einer Geldstrafe rechnen.

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Tweet der Woche

https://twitter.com/FamilienlebenEH/status/1564285243078615040?s=20&t=BWnXsIMtSZ9gC2kFRT3tZQ (Öffnet in neuem Fenster)

Zitat der Woche

"Frühzeitig offenbart sich die Macht der Sympathie. Der Säugling fühlt sich in der Nähe von Menschen wohler, will nicht allein seyn, sondern auf den Arm genommen werden, oder doch an seinem Lager Jemanden um sich sehen. So tönt ihm die Menschenstimme angenehm, und er läßt sich dadurch besänftigen und erfreuen; auch zeigt er bald Wohlgefallen an der Menschengestalt, blickt in das Auge und sieht gern menschliche Bewegungen. Dann unterscheidet er auch die Personen, und liebt diejenige, welche ihn wartet und ihm mancherlei Sinnesbeschäftigung verschafft, mehr als die, welche ihn nährt. Während er besonders in der Nähe Derer sich wohl fühlt, an die er gewöhnt ist, und deren Anblick ihn an die bisher durch sie erregten angenehmen Empfindungen erinnert, fängt er an mißtrauisch gegen Fremde zu werden und sich vor ihnen zu scheuen, wobei er jedoch zu einzelnen eine specifische Zuneigung gewinnt, und gegen andere Abneigung zeigt, mit Kindern aber in der Regel gern sich beschäftigt. Er äußert auch schon Mitleid, wenn ihm das Leiden einer geliebten Person sichtbar wird. Vermöge solcher Sympathie versteht er frühzeitig Geberden, Mienen und Töne nach der allgemeinen Stimmung, welche sie ausdrücken, so daß er sich durch sie erfreuen oder schrecken läßt."
Der Mensch nach den verschiedenen Seiten seiner Natur, Dr. Carl Friedrich Burdach, 1858

Herzliche Grüße

Karin Bergstermann

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Kategorie News