Vereinfachungsregeln für kleine PV-Anlagen und vergleichbare BHKWs
Stand 09.09.2022 - Blick in die Zukunft
Möglicherweise gelten die nachfolgenden Ausführungen ab 2023 auch für Anlagen bis 30 kWp (und nicht wie aktuell gültig bis 10 kWp) die Möglichkeit eines Antrags auf einkommenssteuerliche Liebhaberei zu schaffen. Das betrifft dann vor allem die PV-Anlagen, die auf Einfamilienhäusern die Dachfläche voll ausnutzen, um als Prosumeranlagen Strom auch für die Wärmenutzung oder ein Elektroauto zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber hier bürokratisch zu entlasten, ist positiv zu werten.
Es soll auch kleine Gewerbeanlagen sowie Mietsgebäude anteilig mit je 15 kWp Anlagenleistungen pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden betreffen. Auch eine Entlastung bei der Umsatzsteuer ist in Vorbereitung, ebenso eine Neuregelung im Steuerberatergesetz, das den Lohnsteuervereinen zukünftig die Möglichkeit geben soll, auch zu Photovoltaik zu beraten, was derzeit noch nicht erlaubt ist.
Es ist abzuwarten, ob und wann diese weitere Vereinfachung greift.
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Bis 2021 galt jede Erzeugung und Nutzung von Strom als „unternehmerische Tätigkeit“. Dies machte vielfach eine juristische „Betriebsauslagerung“ notwendig, um eine steuerschädliche Abfärbung zu vermeiden.
Durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021, IV C 6 -S 2240/19/10006:006, 2021/0627224 (BStBl I S. 722) und dessen Überarbeitung vom 29.10.2021 teilt das Bundesfinanzministeriums eine willkommene Vereinfachungsregelung für die Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) und Blockheizkraftwerken (BHKW) mit:
Auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person ist aus Vereinfachungsgründen - ohne weitere Prüfung - in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass der Betrieb der PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die installierte Gesamtleistung (Summe der installierten Leistung aller
Photovoltaikanlagen einer steuerpflichtigen Person) beträgt
max. 10,0 kW/kWp
2. Inbetriebnahme der PV-Anlage nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als
20 Jahren
3. Erzeugter Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist oder ausschließlich
für Räume verbraucht, die den eigenen Wohnzwecken dienen
Werden alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist für den Betrieb der PV-Anlage keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen und folglich keine Anlage EÜR mehr beim Finanzamt einzureichen. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können Kosten und Abschreibungen nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der Antrag ist schriftlich beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Frist zur Antragstellung richtet sich nach der Unterscheidung, ob eine Neu- / Altanlage oder eine sog. ausgeförderte Anlage vorliegt. Bei Neuanlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen, die vor dem 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, muss der Antrag bis zum 31.12.2022 gestellt werden. Für sogenannte ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor 2004, die in die Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten) kann frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.
Für weitere Details setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung. Die Vereinfachungsregelung gilt nur im Hinblick auf die Ertragsteuer. Die Abgabepflichten des Umsatzsteuergesetzes bleiben hiervon unberührt und gelten unverändert fort.
Links:
Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (Opens in a new window)
Musterschreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern (Opens in a new window)
Musterschreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (November 2021) (Opens in a new window)