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#63 geerbte Immobilie - was tun?

Laut den verfĂŒgbaren Informationen gibt es in Deutschland insgesamt etwa 19,4 Billionen Euro an Immobilienvermögen (WohngebĂ€ude, Gewerbeimmobilien, GrundstĂŒcke). Der deutsche Wohnungsmarkt wird als der grĂ¶ĂŸte in der EuropĂ€ischen Union beschrieben.

Im Post #60 habe ich die lebzeitigen Handlungsoptionen der Àlteren Bewohner:innen vorgestellt.

https://steadyhq.com/de/projekt-wohnen/posts/26fb8979-918f-4d24-8194-90b2ea7b8b16?secret_token=FA5EL-MdSiwR_QBis44rtLzHijihAqr1BhOfdix2awHAQtPAk46CuAc94y3QFIrH (Si apre in una nuova finestra)

Hier geht es um die Auswirkungen einer Erbschaft.

Es gibt keine öffentliche Statistik darĂŒber, wieviele Immobilien vererbt werden, da viele Erbschaften unter den FreibetrĂ€gen liegen und somit steuerlich nicht erfasst werden. SchĂ€tzungen zufolge enthalten etwa 46 % der ErbfĂ€lle eine Immobilie.

Der Erbe steht unter Zeitdruck, da er innerhalb von sechs Wochen entscheiden muss, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Dabei kann es sein, dass er Kreditverpflichtungen ĂŒbernehmen muss. Bei einem EigentĂŒmerwechsel entsteht zudem eine Sanierungspflicht gemĂ€ĂŸ GEG (GebĂ€udeenergiegesetz) fĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€user. Dies betrifft vor allem Ă€ltere HĂ€user mit schlechten Energiewerten. Eine energetische Sanierung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Übergang vorgenommen werden, was sowohl bei einer Selbstnutzung oder Vermietung, als auch bei einem stockenden Verkauf zusĂ€tzliche Kosten verursachen kann.

Erbengemeinschaft

Vielfach entsteht auch eine Erbengemeinschaft - möglicherweise mit Personen, die sich fremd sind oder mit denen man zerstritten ist. Es handelt sich um eine nicht-rechtsfÀhige Gesamthandsgemeinschaft. Diese kann den Nachlass nur gemeinsam verwalten. Die Erbengemeinschaft ist nicht als Dauerzustand im BGB konzipiert.

Über den ungeteilte Nachlass muss zunĂ€chst eine sog. “Erbauseinandersetzung“ erfolgen § 2042 BGB. Diese “Auseinandersetzung“ - ein juristischer Begriff, der nicht zwangslĂ€ufig mit Streit zu tun haben muss 😉 - erfolgt durch (notariellen) Vertrag, in dem der gesamte Nachlass entsprechend der Erbquote unter den einzelnen Miterben verteilt wird. Dadurch wird die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Ist eine Naturalteilung nicht möglich oder nicht gewĂŒnscht, dann kann auch eine eGbR mit dem Zweck der gemeinsamen Vermietung gebildet werden (s. unten Fall 3).

Alternativ kann jemand das Alleineigentum erlangen, indem er Ausgleichszahlungen an Geschwister leistet oder indem er die Miterbenanteile aufkauft (s. unten Fall 2).

Es können auch alle Miterben gemeinsam die Immobilie an einen Dritten verkaufen und gleichzeitig die Auseinandersetzung vereinbaren, indem der Kaufpreis des Dritten untereinander verteilt wird. Der beurkundende Notar veranlasst die Änderung des Grundbuches. Erst mit Eintragung im Grundbuch ist der Eigentumswechsel vollzogen.

Erbschaftssteuer allgemein

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Wert des von einer verstorbenen Person hinterlassenen Vermögens erhoben wird. Dazu kann auch eine Immobilie gehören. Die Höhe der Erbschaftssteuer hÀngt von mehreren Faktoren ab:

  • Verwandtschaftsgrad: Je nĂ€her der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe, desto höher ist der Freibetrag. Beispielsweise haben Ehepartner und Kinder in Deutschland deutlich höhere FreibetrĂ€ge als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen.

  • Wert des Erbes: Der Wert des Erbes, einschließlich des Wertes der Immobilie, bestimmt die Steuerlast. Liegt der Wert des gesamten Erbes ĂŒber dem Freibetrag, muss Erbschaftssteuer gezahlt werden.

In einer Erbengemeinschaft nutzt jede:r fĂŒr seine Erbquote seinen individuellen steuerlichen Freibetrag - oder muss seine individuelle Erbschaftssteuer zahlen.

Ein besonderes Steuergeschenk fĂŒr Ehegatten und Kinder ist möglich, wenn der Erbe in die bislang eigengenutzte Wohnimmobilie innerhalb von 6 Monaten selber einzieht und dort mindestens 10 Jahre wohnt. Die Immobilie wird beim Wert des Nachlasses nicht berĂŒcksichtigt vgl. die Details in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Si apre in una nuova finestra).

Was macht man mit der geerbten Immobilie?

Dies hat steuerrechtliche Folgen.

Verschmilzt mit eigenem Vermögen

DafĂŒr ist bei einer Erbengemeinschaft immer die “Auseinandersetzung” notwendig. Als Alleinerbe erfolgt die juristische Verschmelzung automatisch, wenn keine Ausschlagung erfolgt. Der Erbe wird Rechtsanachfolger fĂŒr alle Rechte, Pflichten und Belastungen.

Steuerrechtlich besteht beim selbstbewohnten Elternhaus Entscheidungs- und Handlungsdruck, wenn das oben beschriebene Steuergeschenk genutzt werden soll.

und weiter geht's

Betrachten wir drei weitere FĂ€lle aus steuerlicher Sicht:

  • Fall 1: WeiterverĂ€ußerung an Dritte > Spekulationssteuer !?

  • Fall 2: ein Miterbe kauft Anteile von Miterben ab und verĂ€ußert anschließend » neues Urteil !

  • Fall 3: die Erben möchten gemeinsam vermieten

1. WeiterverĂ€ußerung an Dritte

Wenn der Erbe die geerbte Immobilie schnellstmöglich und mit Gewinn verkaufen möchte, kann es fĂŒr den VerkĂ€ufer durchaus zu unangenehmen steuerrechtlichen Überraschungen kommen » § 23 EStG Private VerĂ€ußerungsgeschĂ€fte (Si apre in una nuova finestra). 

"Spekulationssteuer droht"

FĂŒr diese Steuer gibt es keinen festen Steuersatz. Die  Spekulationssteuer ist in der Regel abhĂ€ngig vom Gewinn und dem persönlichen Steuersatz.  Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis im VerhĂ€ltnis zum damaligen Kaufpreis, den VerĂ€ußerungskosten sowie den Anschaffungskosten abzĂŒglich Abschreibung.

Steuerpflichtigen, die ein bislang vom RechtsvorgĂ€nger eigengenutztes Wirtschaftsgut unentgeltlich erwerben (Schenkung) oder erben, wird die Eigennutzung des RechtsvorgĂ€ngers zugerechnet. Die VerĂ€ußerung muss jedoch “zeitnah” erfolgen. Bei Leerstand muss die VerĂ€ußerungsabsicht nachgewiesen werden.

Beispiel 1
Das Erbe besteht aus einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie, die dem Vater schon lÀnger als 10 Jahre gehört hat. Verkaufen die Kinder die Immobilie gemeinsam an einen fremden Dritten wird die Besitzzeit des Vaters angerechnet werden. Es liegt kein steuerpflichtiges SpekulationsgeschÀft vor.

Beispiel 2
ErhĂ€lt ein Steuerpflichtiger ein vom Schenker seit Anschaffung selbstbewohntes Einfamilienhaus ĂŒbertragen und verkauft er es sofort nach Übertragung, ist ein erzielter VerĂ€ußerungsgewinn steuerfrei.

2. Miterbe kauft Anteile einer Miterbin ab und verĂ€ußert anschließend an Dritten

Schritt 1)
Das Erbe besteht aus einer zum Privatvermögen gehörenden Immobilie, die dem Vater schon lÀnger als 10 Jahre gehört hat.  Kauft der Sohn seiner Schwester ihren hÀlftigen Anteil ab, gilt folgendes:
FĂŒr die Schwester löst der Verkauf des eigenen Erbteils an den Bruder keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. Ihr wird die Besitzzeit des Vaters zu 100 % angerechnet.

Schritt 2)
VerĂ€ußert der Bruder anschließend die Immobilie, so galt bislang:

  • fĂŒr den von der Schwester gekauften Teil beginnt beim Bruder aber eine neue 10 Jahre Spekulationsfrist. Verkauft der Bruder die Immobilie vor Fristablauf, so liegt fĂŒr diesen (erworbenen) Teil der Immobilie ein steuerpflichtiges SpekulationsgeschĂ€ft vor.

  • fĂŒr seine eigene hĂ€lftige Erbquote (50 % ) tritt er aber in die Fußstapfen seines Vaters. FĂŒr diesen Teil der Immobilie löst der Weiterverkauf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus. 

NUNMEHR GILT
Die Übernahme der Anteile an der Erbengemeinschaft (hier der Anteile der Schwester) ist keine steuerrelevante Anschaffung.

Die WeiterverĂ€ußerung löst beim Bruder insgesamt keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus » BFH 26.09.2023 (Si apre in una nuova finestra)

Fallstrick
In einigen Testamenten wird der Erbe oder der von einem VermĂ€chtnis BegĂŒnstigte verpflichtet, im Gegenzug fĂŒr den Erhalt der Immobilie, eine Zahlung an andere Miterben oder Dritte zu leisten. In dieser Konstellation gibt es einen unentgeltlichen Vorgang und einen entgeltlichen Vorgang (vgl. BFH, Urteil vom 29.06.2011- IX R 63/10 (Si apre in una nuova finestra)). 
In Anbetracht der geĂ€nderten Rechtsprechung könnte das Finanzamt dies kĂŒnftig auch anders bewerten.


3. Erben wollen gemeinsam vermieten

Die Vermietung einer geerbten Immobilie kann eine attraktive Möglichkeit sein, regelmĂ€ĂŸige Einnahmen zu generieren und das Erbe langfristig zu nutzen. Allerdings bringt diese Entscheidung sowohl Vorteile als auch Herausforderungen mit sich, die sorgfĂ€ltig abgewogen werden sollten.

Durch die Vermietung werden kontinuierliche Mieteinnahmen erzielt, die einen stabilen LiquiditĂ€tsfluss gewĂ€hrleisten können. Gleichzeitig erfordert die Vermietung einen gewissen Verwaltungsaufwand. Sie sind verantwortlich fĂŒr die Instandhaltung der Immobilie, das Management der MietvertrĂ€ge und die Bearbeitung von Mieteranfragen und -problemen. Eine Alternative besteht darin, einen professionellen Verwalter zu engagieren, der diese Aufgaben ĂŒbernimmt, was jedoch zusĂ€tzliche Kosten verursacht.

Wenn die Immobilie von mehreren Erben gemeinsam geerbt wurde, sollten Sie ĂŒber die “richtige” Rechtsform nachdenken.

Die Erbengemeinschaft ist als Gesamthandsgemeinschaft nicht rechtsfÀhig!

Empfehlenswert ist die GrĂŒndung einer ”Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts”, die im Gesellschaftsregister einzutragen ist (eGbR), um die Vermietung und Verwaltung der Immobilie zu organisieren. Eine “einheitliche und gesonderte (Steuer)Feststellung” der eGbR ist zwingend erforderlich. Das prozentuale Einnahmeergebnis ist ĂŒber die jeweilige persönlich EinkommenssteuererklĂ€rung zu versteuern. Kosten- und Nutzenverteilung, sowie die Regeln der Gemeinschaftsbildung sollten in einem Gesellschaftsvertrag niedergelegt werden.

SelbstverstĂ€ndlich kann die eGbR die Immobilie auch modernisieren, bauen, betreiben ect.. DafĂŒr muss lediglich der Zweck im Gesellschaftsvertrag erweitert / verĂ€ndert werden.

Hinweis

Obige AusfĂŒhrungen können nur einen Einblick in die komplexen Rechtsfolgen vermitteln. Eine Beratung im Einzelfall durch qualifizierte Berater:innen ist anzuraten. Dies vermeidet teuere Überraschungen.
In Anbetracht des Zeitdrucks nach dem Erbfall sollte die Beratung zu Lebzeiten des Erblassers gemeinsam mit den potentiellen Erben erfolgen.

Angelika Majchrzak-Rummel
RechtsanwÀltin

https://wonderl.ink/@angelika.maj_rml (Si apre in una nuova finestra)

Argomento steuerrechtliche Themen

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