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Die Baugruppe als GbR und der Verwalter nach WEG

Ausgangssituation

Die Teilungserklärung ist beurkundet und vollzogen. Damit sind verschiedene Wohnungsgrundbuchblätter angelegt, in denen jeweils die Baugruppe als GbR eingetragen ist (2023). So entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenngleich auch nur als 1-Personen-WEG. Dies ist vergleichbar mit der Situation eines Bauträgers, dem noch alle Wohnungen gehören. In dieser Phase können die geschäftsführenden Gesellschafter der GbR (ebenso wie der Bauträger) bereits Geschäfte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abschließen.

Folgende Fragen stellen sich nun ...  

a) Wann und wie sollte ein WEG-Verwalter bestellt werden?

b) Was ist der Unterschied zwischen der Bestellung eines Verwalters und dem Abschluss eines Verwaltervertrages?

c) Ist eine Selbstverwaltung möglich und sinnvoll?

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Argomento juristische Fachthemen

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