Genossenschaften und die Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer für juristische Personen wie GmbH oder eG. Die Befreiungen von der Körperschaftssteuer § 5 KStG sind für Wohnungsgenossenschaften von enormer Bedeutung.
Zwei Themenfelder sollen näher betrachtet werden
A) steuerschädliche Abfärbung vermeiden
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus "anderen" Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.
Durch das Gebäudeenergiegesetz steigen die Anforderung im Neubaubereich. Der Einbau eines Blockheizkraftwerkes oder die Installation einer Photovoltaik-Anlage ist häufig Teil der Anlagentechnik.
Innovative Wohnungsgenossenschaften stellen sich dann die Frage, wie der erzeugte Strom am nachhaltigsten und effektivsten genutzt werden kann:
Viele haben schon von „Eigenversorgung“ und „Mieterstrom“ gehört. E-Mobilität (Auto oder Bike) sind Trendthemen im Zusammenhang mit der Verkehrswende. Smart Home dient der Bequemlichkeit - kann aber auch Teil eines Assistenz-System für Senioren und Menschen mit Einschränkungen sein.
Im Bestand zwingen die politisch-wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dazu, die bisherige Energieversorgung zu überdenken und Dächer vermehrt für PV-Anlagen zu nutzen.
Egal, ob Strom voll ins Netz eingespeist, im Objekt selbst genutzt oder an Dritte (Genosse, Mieter) geliefert wird, es handelt sich immer um eine gewerbliche Tätigkeit (Ausnahme: laut Post #6)
Wie steht es nun um die steuerschädliche Abfärbung?
Überschreiten die Einnahmen die Bagatellgrenze, werden ALLE Einnahmen körperschaftssteuerpflichtig!
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