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Befristung einer Pauschalbewilligung von VKH bzw. PKH für die Zwangsvollstreckung?

Mit einer sogenannten eingeschränkten Pauschalbewilligung erhält der Gläubiger Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe nicht nur für eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, z. B. eine Lohnpfändung, sondern sogleich für die gesamte Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts (§ 119 Abs. 2 ZPO (Si apre in una nuova finestra) bzw. § 77 Abs. 2 (Si apre in una nuova finestra) FamFG (Si apre in una nuova finestra)). In der Praxis b (Si apre in una nuova finestra)efristen Rechtspfleger jedoch derartige Bewilligungen immer wieder nicht nur auf die Volljährigkeit des Gläubigers, sondern z. B. auf zwei oder vier Jahre. Ist das zulässig?

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