Passa al contenuto principale

Vollstreckbare Teilausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel

[Beitrag auf meiner Internetseite lesen. (Si apre in una nuova finestra)] Bei einem Forderungsübergang nach § 7 UVG (Si apre in una nuova finestra) wird die Unterhaltsvorschusskasse einen Titel, den das Kind bereits erwirkt hatte, nach § 727 ZPO (Si apre in una nuova finestra) teilweise auf das Land umschreiben lassen. Dafür beantragt sie z. B. beim Familiengericht, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses mit Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Da aber insgesamt grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf, wird das Familiengericht verlangen, dass die Unterhaltsvorschusskasse zunächst die vollstreckbare Ausfertigung des Kindes vorlegt, damit es die dortige Vollstreckungsklausel entsprechend einschränken kann. 

Gibt das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die vollsteckbare Ausfertigung freiwillig heraus, ist das unproblematisch. Ggf. muss die Unterhaltsvorschusskasse die Herausgabe aber auch gerichtlich geltend machen und anschließend die Herausgabevollstreckung betreiben. Dabei kann es vorkommen, dass das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter dem Gerichtsvollzieher erklären, sie hätten die vollstreckbare Ausfertigung nicht (mehr). Dann stellt sich für die Unterhaltsvorschusskasse die Frage, wie sie weiter vorgehen sollte.

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Si apre in una nuova finestra)

0 commenti

Vuoi essere la prima persona a commentare?
Abbonati a Martin Benner (#HoltDasGeldRein) e avvia una conversazione.
Sostieni