Passa al contenuto principale

Fehlende Kenntnis zum Ehegatteneinkommen bei § 850d ZPO

Der Unterhaltsgläubiger vollstreckt Kindesunterhalt. Ihm ist bekannt, dass der Schuldner ein eigenes Arbeitseinkommen bezieht und verheiratet ist. Er kennt auch die Möglichkeit, bei einem ausreichenden Ehegatteneinkommen den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO (Si apre in una nuova finestra) auf bis zu 0,00 € reduzieren zu lassen. Er weiß allerdings nicht, ob und ggf. in welcher Höhe der Ehegatte des Schuldners ein eigenes Einkommen bezieht.

In diesem Zusammenhang wurde ich gefragt, ob es eine Lösung wäre, dass der Gläubiger für das Arbeitseinkommen zunächst nur einen Pfändungsbeschluss beantragt, in dem der pfandfreie Betrag auf 0,00 € festsetzt wird, und der Überweisungsbeschluss erst nach einer gerichtlichen Anhörung des Schuldners zum Einkommen des Ehepartners ergeht.

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (Si apre in una nuova finestra)

0 commenti

Vuoi essere la prima persona a commentare?
Abbonati a Martin Benner (#HoltDasGeldRein) e avvia una conversazione.
Sostieni