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Internationaler Frauentag oder Feministischer Kampftag

Heute, am 8. März 2023, ist der Internationale Frauentag, oder auch Feministischer Kampftag.

Aus diesem Anlass wollen wir uns anschauen, wie 1835 eine "Frauensperson" im Lexikon definiert wurde. Hier geht es insbesondere um die Rechte von Frauen. Österreich war fortschrittlicher als Preußen und Sachsen, aber insgesamt trieft es nur so von Misogynie.

Frauenspersonen sind im Allgemeinen ebenso Subjecte von Rechten, wie Mannspersonen, sie gelten daher im Staate als Personen im juristischen Sinne dieses Wortes; ausnahmsweise vorkommende Beschränkungen aber sind entweder zum Vortheile der F. eingeführt u. haben ihren Grund in einer häufig bei F. vorkommenden Leichtgläubigkeit u. Gutmüthigkeit, die sie leicht Täuschungen aussetzt, oder sie sind aus der Meinung hervorgegangen, daß durch Besorgung gewisser Angelegenheiten u. Geschäfte F. aus dem ihnen von Natur angewiesenen Wirkungskreise heraustreten würden. In der ersten Beziehung genießen F. das Vorrecht, daß sie aus gewissen Rechtsgeschäften gar nicht verbindlich werden, wenn nicht ein Geschlechts-Vormund den von ihnen abgegebenen Erklärungen bei getreten ist (s. Geschlechts - Vormundschaft), daß Bürgschaften, selbst wenn ein Geschlechts-Vormund beitritt, sie in der Regel nicht verpflichten, wenn nicht noch besondere Bestimmungen dabei beobachtet werden (s. Bürgschaft), daß sie nach Wechsel-Recht sich gar nicht verpflichten können, sie wären denn Handelsfrauen (s. d.), daß ihnen in gewissen Fällen das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. d.) zusteht. In der zweiten Beziehung hat man es unpassend gefunden, daß F. Curatelen oder Vormundschaften übernehmen, mit Ausnahme der Mutter u. Großmutter, welche beide, so weit u. so lange sie nicht als Miterbinnen betheiligt sind, Vormünderinnen für ihre Kinder u. Enkel werden können; daß sie als Zeugen bei Testaments-Errichtungen gebraucht werden; ferner, daß sie bei Erwerbung u. Besitz von Grundstücken dem Staate gegenüber den Erwerber oder Besitzer selbst repräsentiren, denn sie bedürfen hierzu eines so genannten Lehnträgers, können auch, wenn Grundstücksbesitzer als solche gewisse Wahl- u. Stimm-Rechte auszuüben haben, diese in der Regel nicht persönlich, sondern, wenn sie verheirathet sind, nur durch den Ehemann ausüben. Diese Grundsätze gelten namentlich auch in Sachsen.

Das preußische Recht enthält im Wesentlichen dieselben Bestimmungen, u. ist nur in Ansehung unverheiratheter Frauenspersonen der besondere Grundsatz zu merken, daß dieselben, wenn sie durch körperliche Verletzung verunstaltet werden u. ihnen dadurch die Gelegenheit sich zu verheirathen erschwert wird, sie von dem Beschädiger eine Ausstattung fordern können. Diese Ausstattung wird, wenn die Verunstaltung aus Vorsatz oder grobem Versehen erfolgt ist, nach richterlichem Ermessen so bestimmt, daß die Beschädigte dadurch Hoffnung erhält, eine ihrem Stande gemäße Heirath zu finden, u. unterdessen aus den Einkünften derselben ihren Unterhalt nehmen kann. Ist die Beschädigung nur aus mäßigem Versehen zugefügt worden, so muß die Verunstaltete mit einer solchen Ausstattung, als sie von ihrem Vater nach dessen Stande vermöge der Gesetze zu fordern haben würde, sich begnügen. Besitzt der Beschädiger kein Capitalvermögen, aus welchem die betreffende Ausstattung genommen werden kann; so muß er der Verletzten die Zinsen davon zu 5 Procent jährlich entrichten, Dieser Beitrag dauert fort, so lange die Verunstaltete lebt, auch wenn sie sich wirklich verheirathet.

In Oesterreich genießen die F. dieselben bürgerlichen Rechte, welche den Männern eigen sind, u. die sogenannte Geschlechtsvormundschaft (s. d.) ist hier ganz unbekannt. Die F. können demnach von der erreichten Großjährigkeit an, welche bei ihnen, ebenso wie bei Männern, mit dem zurückgelegten 24sten Jahre eintritt, in der Regel alle Arten von Rechtsgeschäften für sich allein abschließen, sie können, sie mögen Handelsfrauen seyn oder nicht, gleich den Männern jede Art von Wechseln ausstellen, u. sich auch gleich ihnen für Jedermann verbürgen. Hiervon finden nur folgende Ausnahmen Statt:
a) Können F., Mütter u. die väterliche Großmutter ausgenommen, keine Vormundschaft übernehmen, u. selbst die Mütter u. Großmütter, welche die Vormundschaft über ihre Kinder u. Enkel übernehmen, werden von einem Mitvormunde unterstützt;
b) können sie in der Regel, außer auf Schifffahrten u. in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, keine Zeugen bei letzten Willenserklärungen abgeben.“

Zitat des Tages aus: Das Hauslexikon - Vollständiges Handbuch praktischer Lebenskenntnisse für alle Stände, 3. Band, 1835

Außerdem …

Ärzte hatten mitunter ihre liebe Mühe, Müttern in die Erziehung und Pflege ihrer Kinder rein zu reden. Wir sehen den Frust darüber deutlich in ihren Schriften. 

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