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Eilantrag abgelehnt

11. Oktober 2024

Liebe Lesende,

die Erste Beigeordnete und LDS-Vizelandrätin Susanne Rieckhof ist mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gescheitert. Ob sie in die nächste Instanz gehe, werde derzeit geprüft, sagt ihr Anwalt David Hofferbert. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, das Landrat Sven Herzberger am 1. September verhängte (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre), sei nach Ansicht des Gerichts “aller Voraussicht nach rechtmäßig”, heißt (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) es in einer Pressemitteilung vom 9. Oktober. Dabei genüge es, dass nur der Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Die Aufklärung dieser obliege anderen Verfahren, beispielsweise Disziplinarverfahren.

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte „erfordere zwingende dienstliche Gründe und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs”, führt das Gericht der Mitteilung zufolge aus. Ein “vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin” sei dazu ebenso wenig notwendig wie “eine erschöpfende Klärung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts“. Es ist nach Auffassung des Gerichts “nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht”.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eröffne dem Dienstherrn, also dem Landrat, vielmehr “die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen”. Voraussetzung für das Verbot sei also nicht, “dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder die Verletzung einer Dienstpflicht tatsächlich begangen hat”. Bereits der Verdacht könne genügen, um ein Verbot auszusprechen.

Die endgültige Aufklärung der Vorwürfe ist laut Gericht weiteren Verfahren, etwa Disziplinarverfahren, vorbehalten. Daraus folge, so das Gericht, “dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein ‘Beweis’ erforderlich sind noch vorauszusetzen ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder sich das Verhalten des Beamten im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich als strafrechtlich relevant erweist”.

Gleichwohl gebe es nach Ansicht des Gerichts “hinreichende Anhaltspunkte für zwei Dienstvergehen der Antragstellerin, die geeignet seien, den Dienstbetrieb erheblich zu beeinträchtigen. Es bestehe zum einen der, möglicherweise auch strafrechtlich relevante, Anfangsverdacht, dem Landrat bewusst Informationen vorenthalten zu haben, zum anderen habe die Antragstellerin möglicherweise schwerwiegend gegen ihre beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen“. Damit nimmt das Gericht Bezug auf die zwei im Raum stehenden Vorwürfe, dass Susanne Rieckhof die Löschung einer internen E-Mail aus dem Postfach des Landrates veranlasst haben soll und dass Gespräche zu möglichen Spenden von Firmen für den Landratswahlkampf von Susanne Rieckhof in Räumen der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-Spreewald (WfG) stattgefunden haben sollen.

Die mutmaßliche Löschungsaufforderung sei laut Gericht geeignet, “einen Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat zu begründen”. Dieser Verdacht beruhe zudem auch auf hinreichenden Anhaltspunkten, die im weiteren Beschlusstext des Gerichts anhand der Darlegungen des Landratsamtes als Antragsgegner ausgeführt werden. Die Argumentation der Antragstellerin, also von Susanne Rieckhof, sieht das Gericht als nicht ausreichend an. Ähnliches gilt für den Vorwurf der Spendeneinwerbung in den Räumen der WfG. Die in einem anonymen Schreiben enthaltenen Ausführungen zu diesen Vorgängen seien nach Auffassung des Gerichts dazu geeignet, “zumindest einen Anfangsverdacht hinsichtlich eines Dienstvergehens zu begründen”. Dass laut Antragstellerin ein anonymes Schreiben nicht geeignet sei, einen Anfangsverdacht zu begründen, sei von ihr nicht inhaltlich unterlegt, so das Gericht. Schließlich führt das Gericht aus, “dass das Vertrauen in die Antragstellerin allein schon wegen des Verdachts der von ihr begangenen Straftat und des Dienstvergehens erheblich beeinträchtigt ist”.

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