Passer au contenu principal

Kindesname im Vollstreckungsbescheid bei § 7 UVG?

Der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsrückstand ist einem Vollstreckungsbescheid tituliert. Die Unterhaltsvorschusskasse reicht den Titel zusammen mit dem Bewilligungsbescheid nach § 9 Abs. 2 UVG beim Vollstreckungsgericht ein. Daraufhin beanstandet das Gericht, dass auf dem Vollstreckungsbescheid der Name des Kindes nicht ersichtlich sei und somit eine privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) ausscheide. Was könnte die Unterhaltsvorschusskasse dem Gericht antworten?

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

0 commentaire

Vous voulez être le·la premier·ère à écrire un commentaire ?
Devenez membre de Martin Benner (#HoltDasGeldRein) et lancez la conversation.
Adhérer