Passer au contenu principal

Unterhaltsvollstreckung: Änderungsantrag bei volljährigem konkurrierenden Kind

[Aktualisierte Fassung vom 02.10.2022] Bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) wegen Kindesunterhalt wird das Vollstreckungsgericht konkurrierende minderjährige Kinder des Schuldners berücksichtigen, denen er laufenden Unterhalt gewährt. Ist ein konkurrierendes Kind volljährig geworden und ist dem Gläubiger bekannt, dass dieses Kind nicht nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) privilegiert ist, sollte er Änderung des Pfändungsbeschlusses nach § 850g ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) beantragen, damit der pfandfreie Betrag fortan ohne dieses Kind berechnet wird. Doch was kann der Gläubiger tun, wenn sich lediglich der 18. Geburtstag eines konkurrierenden Kindes nähert und Kenntnisse zur Privilegierung i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) fehlen?

Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.

Zu unseren Paketen (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)

0 commentaire

Vous voulez être le·la premier·ère à écrire un commentaire ?
Devenez membre de Martin Benner (#HoltDasGeldRein) et lancez la conversation.
Adhérer