Teilweise sind Vollstreckungsbehörden befugt, dem Schuldner die Vermögensauskunft selbst abzunehmen, siehe z. B. § 17 Abs. 5 SächsVwVG (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) oder § 22a VwVG LSA (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre). Möglicherweise ist diese Vermögensauskunft jedoch nachbesserungswürdig. Dann stellt sich die Frage, ob die Vollstreckungsbehörden die Nachbesserung selbst durchführen darf oder auf Antrag eines anderen Gläubigers sogar durchführe muss.
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