Wie ich hier (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) bereits ausgeführt habe, hat der BGH Anfang 2020 entschieden, dass ALG II bei einer erweiterten Pfändung von Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) den Pfändungsfreibetrags mindert, sofern und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt (BGH, Beschluss vom 15.01.2020, Az. VII ZB 5/19 (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)). In der Praxis taucht seither die Frage auf, wie diese Minderung umzusetzen ist. Ich stelle daher zwei Berechnungsvarianten vor und zeige, ob ihnen zu folgen ist.
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