Schuldner hat sich selbst einen Nießbrauch bestellt
Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat sich einen Grundbuchauszug für das Grundstück des Schuldners besorgt. Dort ist in Abteilung II für den Schuldner ein Nießbrauch eingetragen. Aus der Grundbucheintragung ergibt sich auch, dass die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen nicht überlassen werden kann.
Was bedeutet das, welche Folgen ergeben sich daraus und was kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
Um diesen Beitrag lesen zu können, musst du Mitglied werden. Mitglieder helfen uns, unsere Arbeit zu finanzieren, damit wir langfristig bestehen bleiben können.
Zu unseren Paketen (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)
Déjà membre ? Connexion (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)
Date
10/04/2025
0 commentaire
Vous voulez être le·la premier·ère à écrire un commentaire ?
Devenez membre de Martin Benner (#HoltDasGeldRein) et lancez la conversation.