Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Kontenabruf
Die kommunale Vollstreckungsbehörden und die Unterhaltsvorschusskassen sind nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen befugt, einen Kontenabruf durchzuführen. Das gilt nach maßgabe der jeweiligen Vorschriften
für Realsteuern (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)),
für andere Forderungen, die der Verwaltungsvollstreckung unterliegen, im Zusammenhang mit der Vermögensauskunf (§ 93 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 bis 3 AO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)),
bei einer Zustimmung des Schuldners (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 AO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)) und
beim Vollzug von § 7 UVG (§ 6 Abs. 6 UVG).
In diesem Zusammenhang bestehen gegenüber dem Schuldner verschiedene Informationspflichten. Doch was heißt das genau?
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