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Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre) vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden.

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