Eine Drittschuldnerzahlungsklage (Muster: Verwaltungsvollstreckung (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre), Unterhaltsvollstreckung (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)) muss grundsätzlich beziffert werden, d. h. der Arbeitgeber muss auf Zahlung eines bestimmten pfändbaren Betrages verklagt werden. Das setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde den Nettomonatslohn und (wegen § 850a ZPO (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre)) idealweise auch dessen Zusammensetzung kennt. Um diese Informationen zu erlangen, kann der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde
dem Schuldner die Gehaltsabrechnungen wegnehmen lassen oder
beim Arbeitgeber den ggf. mitgepfändeten Anspruch des Schuldners auf Abrechnung des Lohns (“Herausgabe der Lohnabrechnungen”) geltend machen.
Siehe dazu ausführlich hier (S'ouvre dans une nouvelle fenêtre).
Doch wie ist vorzugehen, wenn die Wegnahme beim Schuldner nicht erfolgversprechend ist und der Arbeitgeber auf die Anforderung der Lohnabrechnungen nicht reagiert?
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