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#32c Genossenschaft - involvent

Liebe Leser:innen,

nach der Insolvenz der ecovillage hannover eG musste nun auch die soziale Wohnungsbaugenossenschaft MARO eG Insolvenz anmelden. Grund ist laut MARO eG ein gescheitertes neues Wohnprojekt, bei dem die Genossenschaft viel Geld verloren hat: Baumängel, Prozesse und Rücknahme der Finanzierungszusage durch die Bank.

Der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung wurde am 28.05.24 zurückgenommen. Es läuft nun ein Regelinsolvenzverfahren.

Auch die bestehenden Wohnprojekte und deren Bewohner:innen sind von Insolvenz betroffen und in Panik. Wieviel Eigenkapital ist verloren und kann man weiterhin im Haus wohnen bleiben?

Aktuell läuft parallel eine selbstinitiierte Rettungsaktion:

https://www.maro-genossenschaft.de/ (Opens in a new window)

Gleichzeitig kommt auch die Frage auf:

Wie kann der Einzelne im Falle einer Insolvenz reagieren?

Als Anwältin kann ich nur zwei Denkansätze liefern.

  • Ordentliche oder außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft.
    Solange jemand Mitglied in der Genossenschaft ist, gibt es keinen Anspruch auf Rückzahlung von Geschäftsanteilen. Erst nach Ausscheiden entsteht ein gesetzlicher Auseinandersetzungsanspruch. Im Insolvenzfall dürfte der Anspruch nicht mehr dem nominalen Wert der gezahlten Anteile entsprechen.

Eine Insolvenz ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, da der Geschäftsbetrieb unverändert weiterläuft.
Alle ordentlichen Kündigungen zum Ende eines Geschäftsjahres haben eine Kündigungsfrist laut Satzung. Die Reihenfolge der Kündigungen hat keine Bedeutung. Auch beim Ausscheiden gilt der Gleichheitsgrundsatz.
Soweit die Nachschusspflicht in der Satzung ausgeschlossen ist, sind auch keine weiteren Zahlungspflichten für Mitglieder zu befürchten.

https://www.buzer.de/gesetz/1020/b2897.htm (Opens in a new window)

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert man jedoch gleichzeitig das Recht auf Mitbestimmung und das Recht auf eine Genossenschaftswohnung.
Lassen Sie sich also Zeit mit der Entscheidung!

  • Prüfung, ob die Organe der Genossenschaft ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärungspflicht über die Risiken, die sich durch den Beitritt und Beteiligung an einer Genossenschaft ergeben. Möglicherweise gibt es auch schuldhafte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem neuen gescheiterten Projekt.

Über diesen Weg sind Schadenersatzansprüche denkbar. Vorstand und Aufsichtsrat haften mit ihrem Privatvermögen, soweit keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Opens in a new window) eintritt.

Solche Prozesse sind kostenintensiv und langwierig. Sie sind nur sinnvoll als Sammelklage vieler Mitglieder oder als Klage der Genossenschaft gegen ehemalige Organträger. Mitunter liefert der Insolvenzverwalter im Laufe des Verfahrens Hinweise auf Verschulden.

Fazit:

Im Prinzip kann der Einzelne in der jetzigen Phase nichts tun und sollte abwarten, wie sich das Insolvenzverfahren entwickelt. Dies gilt auch für freiwillige zusätzliche Zahlungen!
Insolvenzverwalter wollen kein Unternehmen zerschlagen. Bei vergleichsweise ähnlichen Bauträgerpleiten konnten Insolvenzverwalter Lösungen finden, die für alle Beteiligten zumutbar waren.

Wollen Sie MEHR WISSEN? Dann lesen Sie nochmals meinen Post über die …

Ihre Angelika Majchrzak-Rummel
Rechtsanwältin und Projektberaterin

https://wonderl.ink/@angelika.maj_rml (Opens in a new window)

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