Beteiligung unterschiedlicher Akteure – Die Auftragsverarbeitung (Teil 2)
Über die Auftragsverarbeitung ist gemäß Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 DSGVO, soweit kein anderes Rechtsinstrument nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedsstaates vorliegt, ein Vertrag abzuschließen. Die DSGVO bezeichnet diesen Vertrag als »Auftragsverarbeitungsvertrag«. Gemäß Artikel 28 Absatz 9 DSGVO ist dieser Vertrag schriftlich zu schließen, was auch elektronisch erfolgen kann.
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November 3, 2022
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